Was kostet der Notar?

Jeder Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Kostensätzen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) abzurechnen. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen der Notare durch die Notarkasse stellen sicher, dass der Notar seine Gebühren auch ordnungsgemäß erhebt und anteilig an die Notarkasse abführt. Den Notar trifft grundsätzlich keine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst (BGH, V ZB 67/19).

Die Auswahl des Notars ist also keine Frage der Kosten! Jeder Notar ist gleichermaßen verpflichtet, seine Tätigkeit nach den für alle Notare geltenden Gebührensätzen des GNotKG abzurechnen. Die Beratung des Notars ist in den Notargebühren enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit des Falles, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist nach Ansicht des Gesetzgebers und der Bundesnotarkammer sorgfältig austariert und erfüllt auch soziale Funktionen. Es führt auch dazu, dass der Notar einige Amtstätigkeiten durchführt, ohne dass ihm eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.

Der Anfall und die Höhe der Gebühren sind von Fall zu Fall verschieden. Folgende Berechnungsbeispiele  können eine grobe Richtschnur bieten:

Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung wurde die Notarin oder der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, z. B. der Einholung einer Sanierungsgenehmigung, der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung einer alten Grundschuld beauftragt. Die Notarin oder der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, nachdem die Sanierungsgenehmigung eingegangen ist, die Käuferseite durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor Insolvenzrisiken geschützt wurde und die Lastenfreistellung gesichert ist. Notariell überwacht wird auch die Eigentumsumschreibung, damit die Verkäuferseite ihr Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises bei der Notarin oder dem Notar verliert.

Bei einem Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:

  • für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine doppelte Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 € .
  • für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen) eine halbe Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €.
  • für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, sowie 19% Mehrwertsteuer.

Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch jeweils immer nur eine Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank der Notarin oder dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall die Verkäuferseite trägt.

Sollte für das betroffene Grundbuchamt bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sein, kommt eine Gebühr für die Erzeugung strukturierter Daten hinzu. Strukturierte Daten erlauben die automatisierte und damit schnellere Weiterbearbeitung durch das Grundbuchamt.

Grundschuldbestellung zur Finanzierung des Kaufpreises

Für die Finanzierung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung wurde mit einem Kreditinstitut ein Darlehensvertrag geschlossen, da neben den vorhandenen Eigenmitteln insgesamt weitere 130.000 € benötigt werden. Zur Sicherung des Darlehens ist der Bank an der Eigentumswohnung eine vollstreckbare Grundschuld in gleicher Höhe zu bestellen.

Für die Beurkundung der Grundschuld erhält die Notarin oder der Notar eine volle Gebühr nach KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 327,00 €.

Je nach Sachverhalt können zusätzliche Gebühren anfallen. Nimmt die Notarin oder der Notar beispielsweise im Auftrag der Bank die für diese bestimmte Ausfertigung der Grundschuldurkunde entgegen oder ist vor Herausgabe der Urkunde noch einmal eine Bestätigung erforderlich, dass die Bank sich an die in der Sicherungsabrede enthaltenen Beschränkungen bei der Verwendung der Grundschuld hält, so erhält die Notarin oder der Notar eine 0,5-Betreuungsgebühr gem. KV-Nr. 22200 GNotKG aus dem Wert des Grundschuldnennbetrags.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 4,50 €.

Hinzu kommen die Auslagen für Telefon und Porto, sonstige Auslagen, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Testament zur Regelung der Erbfolge

Um spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt sich der Gang in ein Notariat. Er ist zudem in diesem Bereich besonders kostengünstig.

Notarinnen und Notare erteilen nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Sie fertigen auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichten darüber eine öffentliche Urkunde.

Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.

Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das notariell beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch das Notariat.

Ein Erbvertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.

Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen der oder des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte notarielle Leistung, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!

Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält die Notarin oder der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.

Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages fällt bei einem Reinvermögen von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Zum Vergleich: Würde die Erblasserin oder der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so wäre dies nicht nur ein Verzicht auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Notarinnen und Notare können also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.

 

Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft

Die durch das GNotKG vorgeschriebenen Notarkosten für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) liegen in der Regel zwischen ca. 105 Euro für die Gründung einer Ein-Personen-UG unter Verwendung eines Musterprotokolls und ca. 630 Euro für die Gründung einer Mehr-Personen-GmbH ohne Musterprotokoll mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro, jeweils zzgl. Auslagen, Dokumenten- und Postpauschalen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Auslagen und Pauschalen entstehen unter anderem für die rechtssichere Archivierung der Urkunden im Elektronischen Urkundenarchiv (je 4,50 Euro) sowie für die Nutzung des notariellen Videokommunikationssystems bei einer Online-Gründung (Beurkundungsverfahren: 25,00 Euro, Beglaubigung: 8,00 Euro).

In den Notargebühren enthalten sind alle Kosten für die individuelle Beratung, Betreuung und Erstellung der Entwürfe, für die Beurkundung des Gründungsvorgangs sowie für die Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung sowie den Vollzug der Urkunden. 

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